REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL
Die Angabe (…) ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 %
gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht; ausgenommen sind Mikronährstoffe ….
LEICHT
Die Angabe (…) muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert“; die
Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das
Lebensmittel „leicht“ machen.
ENERGIEARM
Die Angabe (…) ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht
mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20
kcal (80 kJ)/100 ml enthält.
ENERGIEREDUZIERT
Die Angabe (…) ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist;
dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des
Lebensmittels führen.
ENERGIEFREI
Die Angabe (…) ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml
enthält.
FETTARM
Die Angabe (…) ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger
als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln
enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).
FETTFREI/OHNE FETT
Die Angabe (…) ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder
100 ml enthält. Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten.
ZUCKERARM
Die Angabe (…) ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht
mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100
ml enthält.
ZUCKERFREI
Die Angabe (…) ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g
bzw. 100 ml enthält.
OHNE ZUCKERZUSATZ
Die Angabe (…) ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder
Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes
Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett
auch den folgenden Hinweis enthalten: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“